Spielhallen in der kommunalen Planungspraxis
Kurzinterview mit Dr. Brandenburg
1. Haben die Städte und Gemeinden überhaupt eine Chance zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen?
Die Städte und Gemeinden haben in ihrem Gemeindegebiet Planungshoheit. Dies bedeutet, sie können insbesondere durch den Erlass oder die Änderung von Bebauungsplänen die bauliche Nutzung der Flächen steuern. Entsprechend diesem Grundsatz ist es den Gemeinden möglich, die Ansiedlung von Spielhallen in gewissem Umfang zu beeinflussen.
2. Hat sich die Thematik aus Ihrer Sicht in den letzten Jahren verschärft? Was sind die aktuellen Tendenzen?
Die Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen scheint in letzter Zeit wieder in den Fokus der Städte und Gemeinden zu rücken. Eine aktuelle Tendenz stellt die Errichtung und der Betrieb sogenannter Mehrfachspielotheken dar. Diese bestehen aus einzelnen Spielräumen, die wiederum durch ihre verbundene Lage, durch gemeinsame Werbung oder Parkplätze den Eindruck der Zusammengehörigkeit erwecken. Umstritten ist dabei die Frage, ob die Grundfläche der einzelnen Spielhallen bzw -räume zusammengerechnet werden kann, um so die 100-m -Grenze zu überschreiten, ab der eine Spielhalle in der Regel nur noch in Kerngebieten zulässig ist. Hier zeichnet sich die Tendenz ab, dass eine derartige Addition der Grundflächen an strenge Voraussetzungen gebunden ist und sehr restriktiv gehandhabt werden muss. Näheres ergibt sich auch aus der umfangreichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die die Gemeinden kennen sollten.
3. Was sind nach Ihrer Erfahrung die wesentlichen Fallstricke für die Kommunen im Umgang mit Spielhallen?
Die Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen stellt sich teilweise problematisch dar. Sie muss sich am rechtlich Machbaren orientieren, nicht am politischen Wunschdenken. Die Festsetzungen in Bebauungsplänen scheitern bei einer gerichtlichen Überprüfung oft daran, dass die Begründungen für einen Ausschluss von Spielhallen zu vage sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn aus den Gründen nicht hervorgeht, wie die konkrete Festsetzung dem gesamten Plankonzept dienen soll, die planerische Konzeption nur vorgeschoben wird oder das planerische Ziel völlig nichtssagend ist. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die planende Gemeinde mit den konkreten Gegebenheiten argumentiert und die genannten Argumente die Planungsentscheidung in städtebaulicher Hinsicht rechtfertigen.
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