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Buchbeitrag · 2008

Menschenwürde und schwere Jugendgefährdung

Erfahrungen aus einem fünfjährigen Rechtsstreit

Dr. Christoph Brandenburg · Heike Leidiger
in: von Gottberg/Prommer (Hrsg.), Verlorene Werte? Medien und die Entwicklung von Ethik und Moral, Konstanz 2008, S. 199–217

Mehr als fünf Jahre haben sich der private Musikfernsehsender MTV und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) in einem Verwaltungsgerichtsverfahren über die Sendung »Freakshow« und über die Frage der Zulässigkeit dieses Angebots auseinandergesetzt. Hintergrund war ein von der BLM verhängtes Sendeverbot für dieses Format. Das gerichtliche Verfahren endete nach intensiver und langer rechtlicher Auseinandersetzung im Jahr 2007 mit einem Vergleich. Die Parteien einigten sich darauf, 12 von insgesamt 84 Szenen zu streichen. Ein Resümee.

Einblick in den Programmbetrieb eines Fernsehsenders

Ähnlich wie der Modemarkt unterliegt auch der Fernsehmarkt ständig und schnell wechselnden Trends. Formate, die heute Quote machen, locken morgen nicht mal mehr den fidelsten Hund hinter dem Ofen hervor. Nur wenige Klassiker kommen nicht aus der Mode und überleben die schnelllebigen Trends dauerhaft. Die Programmverantwortlichen der jeweiligen Sender, wie z.B. beim Musikfernsehsender MTV, versuchen im besten Fall Trends zu setzen oder haben auf die aktuellen Trends zu reagieren um im »Rennen um die Marktanteile« mithalten zu können. Zu diesem Zweck ist der Fernsehmarkt fortwährend zu beobachten und das schon lange über die nationalen Grenzen hinaus.

Die Zuschauer sollen mit attraktiven Programmen und interaktiven Formaten an den Sender gebunden werden. Programmdirektoren und ihre für das Programm verantwortlichen Mitarbeiter analysieren zu diesem Zweck die Quoten nach unterschiedlichsten Kriterien und Zeiträumen, d.h. in täglichen und auch stündlichen Maßeinheiten oder teilweise auch in einzelnen Minuten. Das Programmverhalten bzw. die Programmakzeptanz der Zuschauer wird im Hinblick auf alle Programmbestandteile – sowohl auf Eigenproduktionen als auch auf Lizenzeinkäufe und Werbeblöcke – ständig ausgewertet. Jeder »Quotenausschlag« ist detailliert zu untersuchen, da er Aufschluss darüber geben kann, was auf Ablehnung oder Akzeptanz des Zuschauers und/oder der Zielgruppe trifft. Die Programmgestalter analysieren u.a., wie lange die Zuschauer die einzelnen Sendungen verfolgen, sie ermitteln das Alter der Zuschauer sowie deren Geschlecht. Ausgewertet wird darüber hinaus, wie viele Zuschauer während oder nach einem Programmwechsel verloren gehen, und es werden daraufhin Rückschlüsse gezogen, welche Programme in welcher Reihenfolge zu programmieren sind, um die größtmögliche Zuschauerzahl zu erzielen. Die erfolgsbezogene Programmgestaltung erfolgt im Idealfall im Einklang mit der Ausrichtung des Senders sowie der jeweiligen Marke. Im Rahmen der Programmgestaltung kann sich heute kein privater Fernsehsender mehr große programmliche Experimente leisten. Die programmliche Erfolgsformel entscheidet über die Attraktivität des Senders für den Werbemarkt und somit letztendlich über den Fortbestand eines jeden nicht gebührenfinanzierten Senders.

Entsprechend werden heute erfolgreiche Formate und Formatkonzepte auch international gehandelt. Viele Fernsehshowkonzepte werden, soweit sie auf einem internationalen oder nationalen Sender vom Erfolg gekrönt waren, an weitere Sender lizenziert oder finden sich im Rahmen der rechtlich möglichen Grenzen in leicht abgewandelter Form schon bald auf anderen TV-Sendern wieder. Fernsehshowkonzepte sind in Deutschland im Allgemeinen nicht urheberrechtlich schutzfähig. Dies jedenfalls entschied der Bundesgerichtshof – in einer nicht ganz unumstrittenen Entscheidung – im Jahr 2003 (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 176/01).

Daher verwundert es auch nicht, dass in der deutschen Fernsehlandschaft nicht nur gleichzeitig auf mehreren Sendern getalked, gekocht und diniert, sondern mittlerweile auch in verschiedensten Castingshows jede Form von Star gesucht wird. RTL hat gerade – immerhin schon in der fünften Staffel – sehr erfolgreich den neuen Superstar ermittelt, auf PROSIEBEN werden die Popstars gesucht und auch Stefan Raab ist mit seiner Castingshow »Stefan Sucht Den Superstar, Der Singen Soll, Was Er Möchte Und Gerne Auch Bei RTL Auftreten Darf« (»SSDSDSSWEMUGABRTLAD«) auf den Castingshow-Zug aufgesprungen.

Darüber hinaus ist zuschauerträchtige Unterhaltung nicht nur den privaten Sendeanstalten vorbehalten. Spätestens seit dem 6. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.2.1991 (1 BvF 1/85, 1/88) gehört Unterhaltung zum klassischen Rundfunkbegriff und auch zum Aufgabenbereich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Dass die »Talent-Entdeckersendungen« erfolgreich im deutschen Fernsehen laufen und Quoten erzielen, hat beispielsweise auch das ZDF erkannt, welches im April 2008 schließlich mit dem neuen Primetime-Format »Musical-Show-Star 2008« startete.

Reichweitenstarke Formate bzw. Programme erhöhen den Sendermarktanteil insgesamt und können damit auch die wirtschaftliche Stabilität des Senders sichern. Betrachtet man exemplarisch die Entwicklung des Senders MTV, so ist festzustellen, dass auch die Vermarktung quotenstarker Programme problematisch sein kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn einem Format ein schlechtes Image anhaftet. In solchen Fällen kann es vorkommen, dass das Format unter Umständen nur unterproportional zur starken Quote zu vermarkten ist. Im Gegenzug kann die Vermarktung von Formaten mit niedrigen Zuschauerquoten durchaus überproportional erfolgreich sein, nämlich dann, wenn die niedrige Quote durch ein positives Image des Formats kompensiert wird.

Zudem führt ein großer Medienrummel im Vorfeld einer Erstausstrahlung nicht zwangsläufig zum gewünschten Ziel einer starken Quote. Dies hat sich z.B. beim Format »Popetown« deutlich gezeigt. Bereits vor der Ausstrahlung auf MTV wurde die von der BBC produzierte Sendung und die darin vorhandenen bissigen und überspitzten Inhalte über das Leben des Papstes im Vatikan heftig diskutiert. Über einen Zeitraum von circa vier Wochen hat es kaum ein Feuilleton in der deutschen Presselandschaft unterlassen, über »Popetown« zu berichten. Selbst die Berliner TAZ, die, wie sie selbst feststellt, dem Programm von MTV nicht selten sehr kritisch gegenübersteht, stellte sich auf die Seite von MTV: »Das wahrhaft Widerwärtige ist nun, dass man in diesem Fall auch noch zu dem Idiotenmusiksender MTV halten muss. Sei standhaft und krieche nicht vor Kriechern zu Kreuze, Sender« (Westphalen 2006, S. 20). Ein Antrag der Erzdiözese München und Freising auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Ausstrahlung und Verbreitung der Cartoonserie »Popetown« zu unterlassen, wurde mit Beschluss des Landgerichts München I vom 3.5.2006 (9 O 8051/06) zurückgewiesen. Trotz dieses massiven Presserummels performte »Popetown« in der Tat und in Wahrheit lediglich mittelmäßig hinsichtlich der Quote.

Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der zu erreichenden Zielgruppe, der prognostizierten Akzeptanz eines Formats in der Zielgruppe sowie unter Einbeziehung der vorgenannten Unwägbarkeiten fällen die Programmgestalter von MTV ihre programmlichen Entscheidungen. Dabei wollen sie grundsätzlich in ihrer Kreativität frei und unbeschränkt agieren. Innerhalb des Betriebes der Sendeanstalt stehen sie jedoch im Spannungsfeld zwischen Kreativität und wirtschaftlichen sowie gesetzlichen Vorgaben, d.h. zwischen der eigenen inhaltlich-stringenten Stoßrichtung, den wirtschaftlichen Interessen der Geschäftsleitung und der Sales-Abteilung sowie der Jugendschutzbeauftragten/Justiziarin. Es ist ihre Aufgabe, mit den verfügbaren Programminhalten, seien sie im eigenen Haus produziert oder von externen Produzenten erworben, zu jonglieren und die Sendeanstalt mit geschickter Programmplanung zum wirtschaftlichen und inhaltlichen Erfolg hinsichtlich Positionierung und nachhaltiger Entwicklung der jeweiligen Sendermarke zu führen.

Die 14- bis 29-Jährigen stellen die Kernzielgruppe von MTV dar, wobei im Gegensatz zu VIVA tendenziell vor allem die männlichen Jugendlichen erreicht werden sollen. Neben Musikvideoformaten wie z.B. Videoclipsendungen und Musikshows, Live-Konzertmitschnitten sowie Berichten über Stars und Lifestyle lanciert MTV jährlich mehrere neue Showformate. MTV betrachtet sich insoweit als Trendsetter. Nicht selten überschreiten neue Formate die Grenzen des sogenannten guten Geschmacks und brechen bestehende Tabus. Die Empörung ist manchmal groß, ohne dass die provokanten und teilweise schwer einschätzbaren Formate einer seriösen Wirkungsanalyse unterzogen werden. Oft polarisieren neue MTV-Formate die Zuschauer. Gerade Shows wie »Jackass« und »Freakshow« werden einerseits als »kultig« gelobt und andererseits als Ursache für einen fortschreitenden Werteverlust in der Gesellschaft verachtet. Derartigen Formaten wird z.T. der Vorwurf gemacht, die junge Generation zu verrohen und zur Nachahmung einzelner Szenen anzuregen. Werden im zeitlichen Umfeld derartiger Formate gewalttätige Entgleisungen Jugendlicher bekannt, muss meistens schnell eine Erklärung her, wobei sich das Fernsehen hier als naheliegender Sündenbock anbietet. Lautstark wird propagiert, dass den medialen Gewaltdarstellungen die Gewalt in der Realität folge: »Nach MTV-Show: Buben zünden Schüler (14) an« (ABENDZEITUNG, 11.6.2002) oder »Wie gefährlich ist die MTV-Kultserie ›Jackass‹? – Volltrottel machen Programm« (ABENDZEITUNG, 19.2.2003). Nicht selten folgt vorschnell der Ruf nach Sendeverboten (so in der Ausgabe der Münchener ABENDZEITUNG vom 11.6.2002).

Die Jugendschutzbeauftragten der Sender haben im Hinblick auf derartige Formate und ihre Freigabe jedenfalls keine leichte Aufgabe. Zwischen der Begeisterung der Fans und dem Entsetzen der staatlichen Jugendschützer und/oder Programmbeschwerdeführer gilt es, vor der Ausstrahlung über die sachgerechte Programmierung zu entscheiden, d.h., ob und zu welcher Sendezeit ein Format unter Jugendschutzgesichtspunkten überhaupt gesendet werden darf. Sich zu einer reinen »Geschmackszensur« hinreißen zu lassen und vorschnell ein internes Sendeverbot auszusprechen, kann nicht die richtige Vorgehensweise sein.

Ob mediale Gewaltdarstellungen die Gewaltbereitschaft der Zuschauer fördern, ist anhand einer Wirkungsanalyse unter Berücksichtigung aktueller Forschungsergebnisse zu untersuchen Die hierauf bezogene Frage, ob die Henne oder das Ei zuerst da war, beschäftigt seit Urzeiten die Wissenschaftler in den unterschiedlichsten Fachbereichen. Symposien und Workshops zum Thema »Gewalt in den Medien«, einschließlich Computerspielen, kreisen um die Frage, ob und wie sich der Konsum von Medien, die Gewaltdarstellungen beinhalten, auf Zuschauer bzw. Nutzer auswirkt und ob die medialen Gewaltdarstellungen die reale Gewalt in der Gesellschaft verstärken oder legitimieren.

Studien der Medienwirkungsforschung im Zusammenhang mit medial präsentierter Gewalt und gewaltbereitem und aggressivem Verhalten von Zuschauern werden je nach ihrem Ergebnis von der staatlichen Aufsicht oder den jeweiligen Anbietern gelobt. Vollmundig wurde zuletzt im Berliner TAGESSPIEGEL eine Studie des Lernwissenschaftlers Patrick Kierkegaard von der Universität von Nottingham unter dem Titel »Machen ›Killerspiele‹ friedfertig?« besprochen (vgl. Wewetzer 2008, S. 28). Nach Kierkegaards Auffassung könnten Videospiele, ebenso wie andere Medien, die Gefühlswelt, die Einstellungen und das Verhalten eines Menschen beeinflussen. Für einen Zusammenhang zwischen Videospielen und realer Gewalt gäbe es jedoch allenfalls nur dürftige Hinweise.

Es dürfte allerdings heute weitgehend Einigkeit darüber bestehen, dass zur Erklärung gewaltbereiten Verhaltens neben dem Medienkonsum eine Fülle von weiteren Einflussfaktoren zu untersuchen ist. Die simple Annahme einer generellen, direkten Suggestion von Nachahmungstaten durch die Medienberichterstattung wird inzwischen jedenfalls als widerlegt betrachtet (vgl. z.B. Kunczik/Zipfel 2006)

Grundsätzlich sind es die realen Geschehnisse, die die Gewalt vorantreiben, und nicht die Medien. Das bedeutet allerdings nicht, dass es nicht unter bestimmten Bedingungen zu Nachahmungshandlungen (Imitationseffekten) kommen kann. In der Forschung besteht weitgehend Konsens, dass Mediengewalt negative Effekte haben kann, wenn bestimmte Randbedingungen und Voraussetzungen vorliegen (vgl. ebd.).

»Jackass« und »Freakshow« – Kult oder Katastrophe?
Formate im Spannungsfeld zwischen Jugendkult und Jugendschutz

Im Jahr 2000 strahlte MTV erstmals das in den USA von MTV NETWORKS produzierte Format »Jackass« im deutschsprachigen Raum aus. Die einzelnen Episoden des Formats setzen sich aus Stunt-, Comedy- und anderen im Wesentlichen tabubrechenden Szenen zusammen. Hauptprotagonisten sind Johnny Knoxville und Bam Margera, die sowohl selbst als auch mit Unterstützung eines Teams von weiteren Darstellern verschiedene Stunts und Sketche ausprobieren und inszenieren. Einige der Aktionen werden mit versteckter Kamera gefilmt, um die Reaktionen von Passanten und/oder unbeteiligten Dritten einzufangen. So bettelt Knoxville, als Obdachloser verkleidet, Passanten um Nahrungsmittel an, um dann, scheinbar Hunger leidend, in einer Mülltonne am Straßenrand nach Essen zu suchen. Er findet schließlich, scheinbar zufällig, eine benutzte Babywindel, die zuvor mit Schokoladenpudding präpariert worden war, und leckt diese vor den Augen der sichtlich entsetzten Passanten aus. Bevorzugt lässt sich Knoxville auch zu einer menschlichen Zielscheibe degradieren. Er wird mit Eiern oder anderen Dingen beworfen, in kugelsicherer Weste mit Pistolen beschossen oder nach ausreichender Präparierung durch einen Pyrotechniker, bekleidet mit mehreren Schichten feuerfester Schutzanzüge und Kapuze, in Brand gesetzt. Brennend rennt er einige Sekunden durchs Bild, bis er das Zeichen erteilt, das Feuer zu löschen. Zudem versucht er sich an anderen waghalsigen Stunts, deren Unterhaltungswert darin liegt, dass diese meistens misslingen. So versucht er z.B. vergeblich, mit einem BMX-Rad einen Abwasserkanal zu überqueren, um dann mehr oder minder verschmutzt und angeekelt den Weg ans Ufer anzutreten.

Gut zwei Jahre später, im Jahr 2002, geht das nach dem amerikanischen Vorbild in Deutschland produzierte Format »Freakshow« erstmals auf Sendung. In Anlehnung an Knoxvilles Aktionen handelt es sich auch bei den Inhalten von »Freakshow« darum, tabubrechende Sketche zu inszenieren und Dritten Streiche zu spielen, die die Grenzen des guten Geschmacks des Öfteren bewusst überschreiten. Eher alberne Szenen wechseln sich ab mit gefährlichen Stunts. So rennt der Hauptdarsteller Ben Tewaag z.B. in einer Szene auf einer Hundemesse in München mit einem mit Würsten behängten Mantel bekleidet auf ein Hundefußballfeld, um dort die Hunde zum Fressen der Würste zu animieren. Die Hunde betrachten das Geschehen überraschend unbeteiligt und reagieren nicht auf ihn. In einer anderen Szene klebt Tewaag einem weiteren Protagonisten ohne Vorankündigung einen gerade gezündeten Feuerwerkskörper auf den Rücken. Dieser rennt weg und wirft seine Jacke von sich. Schon kurze Zeit später explodiert der Feuerwerkskörper. Auch Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit der Protagonisten sind Bestandteil diverser Szenen, so wird Ben Tewaag von einem anderen Darsteller (Maze) mit einem Skalpell am Gesäß ein Haar entfernt, wobei Maze nicht gerade zimperlich zur Tat schreitet. Ben schreit und flucht währenddessen, dass die »Arschhaarentfernung echt krass sei«. Später wird ihm dieses Haar in die Stirn »eingepflanzt«.

Die jeweiligen Szenen sind von den einzelnen Protagonisten erkennbar geprobt und unter Berücksichtigung ausreichender Sicherheitsvorkehrungen gedreht. Sowohl zu Beginn der Sendungen als auch nach jeder Werbeunterbrechung werden entsprechende Warnhinweise eingeblendet, dass die in den einzelnen Szenen enthaltenen Aktionen weder nachgeahmt noch selbst produzierte Bänder an den Sender eingeschickt werden sollen.

Die Ausstrahlung von »Jackass« erfolgte zunächst ohne sonderlich große Resonanz in den Medien. Erst fast zwei Jahre nach der ersten Ausstrahlung von »Jackass« und kurze Zeit nach der Ausstrahlung von »Freakshow« wird MTV im Mai 2007 schriftlich von der BLM über eingereichte Zuschauerbeschwerden bezüglich der ausgestrahlten Formate »Jackass« und »Freakshow« informiert. Die Beurteilung der Wirkung besagter Formate auf Kinder- und Jugendliche durch die BLM einerseits und MTV andererseits hätte unterschiedlicher nicht sein können.

Zunächst wurden die beiden Formate tagsüber gesendet. Nach interner jugendschutzfachlicher Prüfung von MTV wurden die Folgen von »Jackass« und »Freakshow« als nicht entwicklungsbeeinträchtigend bzw. sozialethisch desorientierend für Kinder- und Jugendliche unter 16 Jahren bewertet und aus diesem Grund zunächst für die Ausstrahlung vor 22.00 Uhr freigegeben. Nach Auffassung von MTV sind Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren durchaus in der Lage, zu erkennen, dass es sich bei den einzelnen Episoden um fiktionale Inhalte handelt und nicht um eine Abbildung realen Geschehens. Es geht zum einen in beiden Formaten nicht um die Zurschaustellung von Gewalt, sondern um lustige, zum Teil zwar provokative, aber dennoch harmlose Interaktionen zischen den Protagonisten und dem Publikum. Zum anderen stellen die Protagonisten beider Formate keine Identifikationsfiguren dar, gerade weil sie sich entgegen aller gesellschaftlich akzeptierten Normen verhalten. Die von MTV und den Zuschauern der relevanten Zielgruppe als kultig eingestuften Formate geben die Möglichkeit, aus der nötigen Distanz ein Sammelsurium an Absurditäten zu beobachten. Es werden – wie oben beispielhaft erwähnt – die absurdesten Darstellungen, Tabubrüche sowie grenzüberschreitende Sketche gezeigt, in denen es mehr oder weniger darum geht, dass sich die Protagonisten auf halsbrecherische Weise möglichst viele Schmerzen zufügen. Schon der Name »Freakshow« macht deutlich, dass hier keinesfalls »vernünftige Jugendliche« zur Tat schreiten. Vielmehr stellen sich hier Protagonisten zur Belustigung der Zuschauer zur Verfügung, um gerade nicht das »normale« normgerechte und vernünftige Verhalten von Jugendlichen darzustellen, sondern sich provokant, nicht normgerecht zu verhalten. Bei der Auswahl derartiger Formate wird seitens MTV natürlich auch der jugendkulturelle Kontext berücksichtigt. Jugendliche streben nach Grenzüberschreitungen und brauchen ihre eigenen Welten, mit denen sie sich von der Welt der Erwachsenen abgrenzen. Formate wie »Jackass« und »Freakshow« geben ihnen die Möglichkeiten, grenzüberschreitendes sowie gesellschaftlichen Normen und Werten zuwiderlaufendes Verhalten mitzuerleben und ein Stück daran teilzuhaben, ohne dass sie dies weder selbst erleben noch in die Rolle des Protagonisten schlüpfen wollen.

Demgegenüber ist die BLM als zum Zeitpunkt der Ausstrahlung zuständige Aufsichtsbehörde von MTV zu der Auffassung gelangt, dass die beiden Formate »Freakshow« und »Jackass« nicht gleichzusetzen seien. Die Sendung »Freakshow« stelle einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) (der von dem nunmehr gültigen § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag [JMStV] abgelöst wurde) dar und die Inhalte seien offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche durch die Rezeption sittlich schwer zu gefährden, was schließlich zu der Anordnung eines Sendeverbots führte. Aufgrund der jugendaffinen Gestaltung des Formats sei nach Auffassung der BLM ein hoher Nachahmungsanreiz gegeben. Im Gegensatz dazu stellte die BLM mit Bescheid vom 14.6.2002 im Hinblick auf die Sendung »Jackass« fest, dass die Ausstrahlung der Sendung im Tages- und Hauptabendprogramm »lediglich« einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 RStV (an den die Bestimmungen im heute gültigen § 5 JMStV anknüpfen) darstelle. Diese Sendung sei anders als das Format »Freakshow« geeignet, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen. Mit gleichem Bescheid wurde dementsprechend »lediglich« eine Sendezeitbeschränkung auf den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr angeordnet, die von MTV auch eingehalten wurde. Die Ausstrahlung von »Jackass« wurde damit als ein weniger schwerwiegender Verstoß bewertet. Auf die Einlegung von Rechtsmittel hat der Sender in diesem Fall verzichtet.

Auch Medienpädagogen wurden bezüglich beider Formate in der Presse zitiert und warnten vor den Folgen der Nachahmung, wie z.B. der Medienpsychologe Professor Bernad Batinic. Nach Auffassung von Batinic setze MTV Trends, und junge Leute spielten Aktionen nach, um sich vor Freunden in ihrer Altersgruppe zu profilieren. MTV trage eine Mitschuld an der Vielzahl von Internetseiten und den darauf befindlichen Stuntszenen (vgl. Lehmkuhl 2002). In die damalige Diskussion schalteten sich schließlich auch noch politische Vertreter ein, wie z.B. Hans-Ulrich Pfaffmann (damaliges Mitglied des Bayerischen Landtages). Mit Schreiben vom 12.6.2002 wandte er sich an die Gemeinsame Stelle Jugendschutz, Programm, Medienkompetenz und Bürgermedien und forderte »rechtsaufsichtliche Maßnahmen gegen Jackass«. Die Sendung »Jackass« stelle nach seiner Ansicht »eine der gefährlichsten und übelsten Sendungen dar, die in Deutschland je ausgestrahlt wurden«. Das Maß an Zurschaustellung sinnloser extremer und ekelerregender Handlungen sei weit überschritten. Es gehe »dabei auch um eine besondere Form der Gewalt, nämlich von Gewalt in Form von Angriffen auf die Menschenwürde«. Er frage sich, »welche Werte wir in unseren Familien und Schulen eigentlich noch vermitteln wollen, wenn wir solche menschlichen Absurditäten in einem Jugendmusiksender tolerieren«.

Die gerichtliche Auseinandersetzung zur »Freakshow«

Die vorstehend geschilderte kontroverse Diskussion veranlasste die BLM zum Handeln. Zunächst ordnete sie in einem ersten Schritt am 14.6.2002 eine Sendezeitbeschränkung für die »Freakshow« an. Das Format konnte deshalb nur noch zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr ausgestrahlt werden. 14 Tage später verschärfte die Behörde ihre Vorgehensweise. Mit Bescheid vom 28.6.2002 wurde nun sogar ein Sendeverbot gegen alle sechs Folgen der »Freakshow« verhängt. Die BLM ordnete auch den Sofortvollzug an. Die Anordnung von Sofortvollzug bedeutet, dass dem Bescheid zunächst auch dann Folge zu leisten ist, wenn hiergegen Rechtsmittel eingelegt werden. Aus diesem Grund muss ein betroffener Sender zweistufig vorgehen: Zum einen muss er Rechtsmittel gegen den Bescheid als solchen (Widerspruch und anschließend Klage) erheben. Zum anderen muss er getrennt hiervon gegen die Anordnung des Sofortvollzugs vor Gericht klagen. Hierfür ist es möglich, in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht diese Anordnung des Sofortvollzugs wieder aufheben zu lassen. MTV beschritt beide Wege. Gegen das Sendeverbot wurde Widerspruch und später Klage erhoben. Gegen den Sofortvollzug des Sendeverbots ging MTV erfolgreich im Wege des Eilverfahrens vor. Das Verwaltungsgericht München hob zweimal (Beschluss vom 7.8.2002, M 29 S 02.3258; Beschluss vom 12.11.2002, M 17 S 02.5298) den Sofortvollzug auf. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der BLM zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurden in beiden Fällen abgewiesen (Beschluss vom 24.10.2002, 7 CS 02.2100; Beschluss vom 17.3.2003, 7 CS 02.2829). Aufgrund dieser positiven Gerichtsentscheidungen hätte also MTV theoretisch das Format »Freakshow« vorläufig weiter ausstrahlen können, bis die Gerichte in der Hauptsache abschließend über Widerspruch und Klage entschieden hätten.

Mit welcher Erbitterung die Auseinandersetzung um das Format »Freakshow« geführt wurde, kann der Tatsache entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 49a Rundfunkstaatsvertrag (RStV) einleitete. § 49a RStV (heute § 23 JMStV) bestimmte, dass die Verbreitung von Sendungen, die offensichtlich schwer jugendgefährdend sind, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Das Ermittlungsverfahren gegen die damalige Geschäftsführerin von MTV und weitere Beschuldigte wurde mit Verfügung vom 23.12.2002 eingestellt. Dabei bediente sich die Staatsanwaltschaft eines Kunstgriffs: Zwar vertrat sie die Auffassung, die Ausstrahlung der Sendung »Freakshow« sei strafbar im Sinne des Gesetzes gewesen. Die Staatsanwaltschaft nahm jedoch zugunsten der Beschuldigten an, dass sie möglicherweise nicht erkannt hatten, dass die Sendung schwer jugendgefährdend sein könnte. Die Beschuldigten hätten deshalb ohne Vorsatz gehandelt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft endete mit einer Drohgebärde. Bei erneuter Ausstrahlung der »Freakshow« würde die Staatsanwaltschaft ein weiteres Strafverfahren einleiten. Auf eine erneute Einstellung könnten die Beschuldigten dann nicht mehr hoffen. Damit waren die vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich geführten Eilverfahren konterkariert. Zwar hatten die Verwaltungsgerichte es durch zwei Instanzen MTV gestattet, das Format »Freakshow« bis zu einer abschließenden Entscheidung der Gerichte weiter auszustrahlen, jedoch schwebte nun über der erneuten Ausstrahlung das Damoklesschwert eines weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Um dieses Risiko auszuschließen, sah MTV deshalb von einer erneuten Ausstrahlung des Formats ab.

In der Sache selbst kam es wegen des Sendeverbots (Bescheid vom 28.6.2002) zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Nachdem die BLM erwartungsgemäß den Widerspruch von MTV gegen das Sendeverbot zurückgewiesen hatte, klagte MTV vor dem Verwaltungsgericht München auf Aufhebung des Sendeverbots. Diese Klage war weitgehend erfolgreich. Das Verwaltungsgericht München hob das Sendeverbot für die Folgen 1–4 und die Folge 6 auf. Für die Folge 5 bestätigte das Verwaltungsgericht München das Sendeverbot, da es drei von zwölf Szenen aus dieser Folge als schwer jugendgefährdend einstufte. Insgesamt bestehen die sechs Folgen aus 84 Szenen, sodass das Verwaltungsgericht München nur rund 4% aller Szenen als schwer jugendgefährdend ansah. Damit hatte MTV den Verwaltungsgerichtsprozess in erster Instanz weitgehend gewonnen. Gegen dieses Urteil ging die BLM in die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dort endete das Verfahren letztlich mit einem Vergleich.

Die streitigen Punkte des Verfahrens

Zwischen MTV und der BLM waren vor allem folgende Themenkomplexe Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung in dem Verwaltungsstreitverfahren: Besteht ein sogenannter »Beurteilungsspielraum« der Gemeinsamen Stelle Jugendschutz, Programm, Medienkompetenz und Bürgermedien (dies ist die Vorgängerinstitution der Kommission für Jugendmedienschutz [KJM]) und ergibt sich daraus, dass die Beurteilung durch die BLM bzw. die genannte Prüfgruppe vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist? Können nicht nur offensichtlich schwer jugendgefährdende Sendungen verboten werden, sondern auch Sendungen, die zwar jugendgefährdend sind, aber weder »schwer« noch »offensichtlich«? Auf welchen Empfängerhorizont ist bei der Überprüfung abzustellen, auf einen Durchschnittsbetrachter oder einen im Jugendmedienschutz Fachkundigen? Handelt es sich bei der »Freakshow« um ein unzulässiges Angebot im Sinne von § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)?

Beurteilungsspielraum der BLM bzw. der Gemeinsamen Stelle Jugendschutz, Programm, Medienkompetenz und Bürgermedien

Als wichtige juristische Vorfrage war zu klären, ob der BLM bzw. der Gemeinsamen Stelle ein Beurteilungsspielraum zuzusprechen ist. Juristisch bedeutet dies Folgendes: Grundsätzlich können die Gerichte die Entscheidungen von Behörden uneingeschränkt überprüfen. In bestimmten Fallgruppen wird den Behörden bzw. bestimmten Gremien ein sogenannter »Beurteilungsspielraum« eingeräumt. Dieser Beurteilungsspielraum führt dazu, dass die Einschätzung der Behörde bzw. des Gremiums vor Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Gericht überprüft also nicht mehr, ob die Beurteilung durch die Behörde richtig oder falsch ist, und setzt nicht das eigene Urteil an die Stelle des Urteils der Behörde. Stattdessen ist das Gericht darauf beschränkt, nach bestimmten Kriterien zu überprüfen, ob diese Beurteilung durch die Behörde plausibel ist. Im vorliegenden Fall hatten das Verwaltungsgericht München und MTV einhellig die Meinung vertreten, der BLM bzw. der Gemeinsamen Stelle stehe ein solcher Beurteilungsspielraum nicht zu. Die BLM trat dagegen für einen Beurteilungsspielraum ein, da dies die Überprüfung der Entscheidung der BLM für das Gericht wesentlich erschwert hätte.

Regelungslücke

Ein weiterer strittiger Punkt war, ob es für ein Sendeverbot erforderlich ist, dass die beanstandete Sendung offensichtlich geeignet ist, Kinder und Jugendliche schwer zu gefährden. Das Verwaltungsgericht München und MTV vertraten einhellig die Meinung, das Gesetz spalte die Sanktionen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in zwei Fallgruppen auf:

- § 5 JMStV sieht die Möglichkeit der Verhängung von Sendezeitbeschränkungen vor, wenn die Sendung geeignet ist, das körperliche, geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen.

- Demgegenüber kann nach § 4 JMStV die Ausstrahlung einer Sendung untersagt werden (Sendeverbot), wenn diese offensichtlich geeignet ist, Kinder und Jugendliche schwer zu gefährden.

Die BLM meinte vertreten zu können, dass auch Sendungen, denen es an der Offensichtlichkeit und Schwere der Jugendgefährdung mangelt, mit einem Sendeverbot belegt werden können. Diese Gesetzesauslegung entgegen des Gesetzeswortlauts versuchte die BLM mit dem Gesetzeszweck (Jugendschutz) und der gesetzgeberischen Historie zu begründen. Auch hier folgte das Verwaltungsgericht München nicht der Auffassung der BLM.

Empfängerhorizont

Problematisiert wurde von der BLM in dem Verfahren auch, ob die Beurteilung einer Sendung davon abhängt, ob auf die Sicht eines im Jugendmedienschutz Fachkundigen oder auf die Sicht eines für Jugendschutzfragen aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters abgestellt wird. Die BLM vertrat hier die Auffassung, dass auf die Sicht eines Fachkundigen abgestellt werden müsse, da nur eine fachkundige Person beurteilen könne, welche Auswirkungen eine Sendung auf Kinder und Jugendliche habe. Hiermit sollten die Anforderungen für ein Sendeverbot gesenkt werden, da ein Durchschnittsbetrachter möglicherweise weniger schnell zu einer Jugendgefährdung kommt als ein Fachkundiger. In der mündlichen Verhandlung wurde hier insbesondere seitens der BLM vorgetragen, dass die beteiligten Richter und Anwälte die Sendungen immer aus einer Erwachsenenperspektive beurteilten, während es eigentlich richtig sei, die Perspektive von Kindern und Jugendlichen einzunehmen, was eben nur fachkundigen Personen möglich sei. Das Verwaltungsgericht München sah dies anders. Es hatte diesbezüglich in seinem Urteil im Einklang mit der Rechtsauffassung von MTV die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegt. Demnach erfordere ein Sendeverbot, dass die schwere Jugendgefährdung jedem unbefangenen Beobachter ins Auge springe. Das Verwaltungsgericht stellte somit nicht auf einen in Jugendmedienschutzfragen besonders fachkundigen Beobachter ab.

Unzulässiges Angebot im Sinne von § 4 JMStV

Ausgehend von den vorgenannten Fragestellungen war natürlich die für das Verfahren zentrale Frage zu beantworten, ob es sich bei dem Format »Freakshow« überhaupt um ein unzulässiges Angebot handelte. Unzulässig ist ein Angebot nach dem Gesetzeswortlaut dann, wenn es offensichtlich geeignet ist, Kinder und Jugendliche schwer zu gefährden. Eine solche schwere und offensichtliche Jugendgefährdung bejahte das Verwaltungsgericht lediglich für drei Szenen aus der Folge 5 der »Freakshow«.

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München

Das Verwaltungsgericht München kam in seinem Urteil vom 4.11.2004 (M 17 K 02.5297) zu dem Ergebnis, dass die Folgen 1–4 und 6 ausgestrahlt werden dürfen. Der Bescheid der BLM wurde insoweit aufgehoben. Lediglich für die Folge 5 kam das Verwaltungsgericht bzgl. drei Szenen zu dem Ergebnis, dass diese offensichtlich geeignet sind, Kinder und Jugendliche schwer zu gefährden, und deshalb ein Sendeverbot dieser Folge gerechtfertigt sei.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Gemeinsame Stelle Jugendschutz, Programm, Medienkompetenz und Bürgermedien keinen Beurteilungsspielraum bei der rechtlichen Einschätzung von Sendungen für sich in Anspruch nehmen kann. Die Entscheidung der BLM war deshalb aus Sicht des Verwaltungsgerichts München uneingeschränkt rechtlich überprüfbar.

Das Gericht verneinte auch eine Regelungslücke des Gesetzes. Es sei zu unterscheiden zwischen Sendungen, die offensichtlich schwer jugendgefährdend seien und gegen die deshalb ein Sendeverbot verhängt werden könne, und Sendungen, die geeignet seien, das körperliche, geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, was eine Sendezeitbeschränkung rechtfertige. Fehlt es an der Offensichtlichkeit oder der Schwere der Jugendgefährdung, bestehe für ein Sendeverbot kein Raum. Der Gesetzeswortlaut sei hier eindeutig.

Bei der Beurteilung der einzelnen Folgen führte das Gericht, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen, aus, dass lediglich folgende drei Szenen der Folge 5 offensichtlich schwer jugendgefährdend seien:

- »Kettensäge«

> Bei diesem Zwischenspieler verfolgen sich zwei Männer gegenseitig, wobei der eine Mann den anderen mit einer laufenden Kettensäge bedroht. Die mit einer Handkamera aufgezeichneten Bilder enden in einem Biergarten an einem See. Der Verfolgte klettert über eine Bierbank und springt in den See hinein.

- »Blind Boxing«

> Bei der Sequenz »Blind Boxing« wird ein Boxkampf gezeigt, in dem den Protagonisten die Augen verbunden sind. Die Regellosigkeit und die aus Sicht des Verwaltungsgerichts daraus resultierende Unsportlichkeit sind aus der Sicht des Gerichts unter Jugendschutzgesichtspunkten nicht hinnehmbar.

- »Branding«

> In dieser Sequenz wird einem der Protagonisten mit einem feuererhitzten Eisenstück ein Brandmal in die Haut gesetzt.

Im Ergebnis wurden vom Verwaltungsgericht München somit drei von 84 Szenen als offensichtlich schwer jugendgefährdend eingestuft.

Das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Nachdem das Verwaltungsgericht München geurteilt hatte, legte die BLM Berufung ein. MTV hätte das Urteil des Verwaltungsgerichts akzeptiert, obwohl die drei Szenen aus Folge 5 entgegen der Auffassung von MTV als offensichtlich schwer jugendgefährdend eingestuft worden waren. Bei der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erklärte der Senat, er sehe sich im Gegensatz zum Verwaltungsgericht nicht in der Lage, aufgrund eigener Fachkompetenz die Sendungen zu beurteilen. Es sei deshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Das Gericht erließ deshalb am 24.3.2006 (7 B 05.76) einen Beweisbeschluss zur Klärung der Frage, ob die von MTV ausgestrahlten Folgen des Formats »Freakshow« offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen schwer zu gefährden. Bei dem Gutachten sei auch auf die Frage einzugehen, ob die Beurteilung davon abhängt, ob auf die Sicht eines im Jugendmedienschutz Fachkundigen oder auf die Sicht eines für Jugendschutzfragen aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters abgestellt wird. Mit der Begutachtung wurde die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) beauftragt.

Das im Oktober 2006 vorgelegte Gutachten der Bundesprüfstelle löste zunächst einige verfahrensrechtliche Turbulenzen aus. Das Gutachten war von einem Gremium aus sechs Personen, welche von der Vorsitzenden der Bundesprüfstelle ausgewählt worden waren, erstattet worden. MTV lehnte drei der sechs beteiligten Gutachter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, da diese drei Sachverständigen gleichzeitig Mitglieder der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) waren. Bei diesem Gremium handelt es sich um eine Kommission, die nach der gesetzlichen Systematik des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages als Bestandteil der jeweils nach außen auftretenden Landesmedienanstalt und damit der beklagten Behörde zu werten ist. Im Fall »Freakshow« ist es deshalb die BLM, als dessen Organ die KJM handelt (vgl. hierzu § 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV). Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.6.2007 (7 B 05.76) den Befangenheitsantrag von MTV gegen die drei Sachverständigen abgelehnt hatte, wurde die Vorsitzende der Bundesprüfstelle zu dem erstatteten Sachverständigengutachten in zwei Sitzungsterminen befragt. Das Ergebnis der Befragung und der vorläufigen Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Gericht war, dass das Gutachten keine ausreichende Grundlage darstellte, die offensichtliche und schwere Jugendgefährdung des Formats »Freakshow« zu belegen. Insbesondere zwei Fragen blieben von dem Gutachten unbeantwortet: Zum einen setzte sich das Gutachten nicht mit der Frage auseinander, ob die Jugendgefährdung auch offensichtlich ist. Stattdessen stellte das Gutachten auf eine Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zu Zuständigkeitsfragen im Rahmen des Jugendschutzgesetzes ab, versäumte aber eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Jugendgefährdung offensichtlich im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist. Hierzu wäre die Einholung eines Ergänzungsgutachtens erforderlich geworden. Zum anderen beantwortete das Gutachten auch nicht die Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um eine schwere Jugendgefährdung handelt. Stattdessen vertrat das Gutachten, genauso wie die BLM, die Auffassung, auf die Schwere der Jugendgefährdung käme es gar nicht an, da insoweit eine Gesetzeslücke vorläge. Das Gericht formulierte dies im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.8.2007 (7 B 05.76) sehr zurückhaltend dahin gehend, »dass bei einer vorläufigen Würdigung des vorliegenden Gutachtens Ergänzungsbedarf gesehen wird bzgl. des Begriffes der schweren Jugendgefährdung und bzgl. des Begriffes der offensichtlichen Eignung«.

Ob der Senat weiteren Argumentationssträngen der BLM folgen würde, insbesondere der Frage, ob die Gemeinsame Stelle für Jugendschutz, Programm, Medienkompetenz und Bürgermedien einen Beurteilungsspielraum habe und ob der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eine Regelungslücke enthalte, die ein Sendeverbot auch dann zulasse, wenn die Jugendgefährdung weder schwer noch offensichtlich sei, wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung nicht beantwortet. Auf Seiten von MTV und dessen anwaltlichen Vertreter entstand jedoch der Eindruck, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Entscheidungsfall das Bestehen einer Regelungslücke verneint und sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts München angeschlossen hätte.

In diesem Verfahrensstadium, vor dem Hintergrund der – jedenfalls nach Meinung von MTV – angedeuteten Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich einzelner strittiger Fragen sowie der zwingenden Erforderlichkeit, ein Ergänzungsgutachten einzuholen, entstand plötzlich unter der geschickten Verhandlungsführung des Senatsvorsitzenden nach fünfjährigen Streit die Möglichkeit, sich in der Sache zu vergleichen.

MTV und BLM schlossen deshalb am 7.8.2007 einen gerichtlichen Vergleich, der zur Aufhebung des Sendeverbots für das Format »Freakshow« führte. Von insgesamt 84 Szenen in den ersten fünf Folgen wurden zwölf Szenen (gut 14%) gestrichen. Die restlichen 72 Szenen dürfen wieder ausgestrahlt werden, wobei die Sendezeitbeschränkung für den Zeitraum von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr beibehalten wurde.

Fazit

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist zunächst festzustellen, dass ab Versendung des Bescheides der BLM vom 28.6.2002 bis zum zwischen der MTV NETWORKS GERMANY GmbH und der BLM am 7.8.2007 geschlossenen gerichtlichen Vergleich genau fünf Jahre, ein Monat und zehn Tage vergangen sind.

Darüber hinaus bewegten sich allein die aufseiten MTV angefallenen Verfahrenskosten in den Jahren 2002 bis 2007 im fünfstelligen Bereich. Es ist davon auszugehen, dass die BLM Verfahrenskosten in ähnlicher Größenordnung zu tragen hatte.

Im Zusammenhang mit dem durchgeführten Verfahren stellen sich hier konkret zwei Fragen.

Zum einen ist die Frage zu beantworten, ob die Entscheidung, gerichtliche Schritte gegen Bescheide, die ein Sendeverbot oder eine Sendezeitbeschränkung beinhalten, unter Abwägung wirtschaftlicher und anderer unternehmerischer Interessen überhaupt sinnvoll sein kann. Allein die Dauer des Verfahrens steht in erheblichem Widerspruch zu den eingangs schon erwähnten schnelllebigen Trends des Fernsehmarktes. Wie kann es wirtschaftlich gerechtfertigt sein, Kosten im fünfstelligen Bereich zu produzieren, wenn das Gericht am Ende des Verfahrens eine Ausstrahlung für zulässig erklärt, die für den Sender bzw. den Programmverantwortlichen nicht mehr nutzbar ist, da das Format mangels Interesse und Akzeptanz der Zuschauer nicht mehr für die aktuellen Programmpläne geeignet ist?

Die Entscheidung seitens MTV, Widerspruch bzw. Anfechtungsklage gegen den Bescheid der BLM vom 28.6.2002 einzulegen bzw. zu erheben, wurde unter Berücksichtigung der Schwere des vorliegenden Eingriffs gefällt. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Recht des Fernsehveranstalters, Sendungen jeglichen Inhalts zu verbreiten und den dargebotenen Stoff auszuwählen, in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geschützt ist. Ein Sendeverbot stellt grundsätzlich einen schweren Eingriff in das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit dar. Dieser Eingriff in den Schutzbereich kann in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein, denn gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet dieses Recht des Sendeveranstalters seine Grenze in den »gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend«. Die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen des § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) gelten als Schranke der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. So definiert § 4 JMStV in Absatz 1 die in Rundfunk und Telemedien grundsätzlich absolut unzulässigen Angebote. Im § 4 Abs. 2 finden sich Ausnahmen für Inhalte, die ausschließlich in geschlossenen Benutzergruppen zugänglich gemacht werden können (sog. relative Verbreitungsverbote). Alle Rundfunkveranstalter sind an die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gebunden.

Aufgrund des Sendeverbots für alle sechs Folgen von »Freakshow« wurde zweifellos in den Kernbereich der Rundfunkfreiheit des Fernsehveranstalters MTV eingegriffen. Das Sendeverbot eines Formats bzw. einer Show stellt aus Sendersicht einen der schwerwiegendsten Eingriffe in die Rundfunkfreiheit dar. Soweit ein TV-Veranstalter – wie im Fall »Freakshow« – Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines beschiedenen Sendeverbots hat, ist davon auszugehen, dass er den entsprechenden Bescheid anfechten und das Handeln der staatlichen Aufsicht gerichtlich überprüfen lassen wird. In nur wenigen Fällen, z.B. aufgrund entgegenstehender politischer und/oder wirtschaftlicher Interessen, wird er von der Einlegung von Rechtsmitteln absehen und ein entsprechender Bescheid damit in Bestandskraft erwachsen.

Zum anderen stellt sich die Frage, warum der Vergleich in Sachen »Freakshow« nicht schon im Vorfeld oder zumindest in einem früheren Stadium des Verfahrens geschlossen wurde. Längst ist es in anderen rechtlichen Bereichen durchaus üblich, vor und auch nach der Einlegung von Rechtsmitteln mit der Gegenpartei eine einvernehmliche Lösung zur Beilegung des Streits zu erörtern und im Idealfall einen für beide Parteien befriedigenden Vergleich zu schließen. Im Fall »Freakshow« wäre dies mit hoher Wahrscheinlichkeit sachdienlich gewesen. MTV hat der BLM wiederholt angeboten, das Verfahren mit einem Vergleich zu beenden und einzelne Szenen des Formats »Freakshow« zu schneiden bzw. herauszunehmen. Die BLM hat sich dagegen immer mit dem Argument verwehrt, sie könne den Jugendschutz nicht im Verhandlungswege opfern; wenn das Format wieder im Fernsehen gezeigt werden dürfe, müsse das ein unabhängiges Gericht verantworten. Bei dieser harten Haltung blieb die BLM während des gesamten Verfahrens. Erst am Tag der letzten mündlichen Verhandlung, an dem der Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu erkennen gab, dass er das eingeholte Sachverständigengutachten nicht für ausreichend bzw. lückenhaft ansieht und er überdies bestimmte von der BLM vertretene Rechtsauffassungen wohl nicht teilt, schwenkte die BLM um und war überraschend zu einem Vergleich bereit. MTV hätte sich hier eine pragmatischere Haltung der Behörde und ein weniger taktisch geprägtes Vorgehen gewünscht. Schließlich muss man sich vor Augen halten, dass MTV alle Eilverfahren und das erstinstanzliche Verwaltungsgerichtsverfahren in der Hauptsache (weitgehend) gewonnen hatte. Hier sollte bei zukünftigen Verfahren mehr Kompromissbereitschaft auf der Seite der für den Jugendschutz zuständigen Behörden walten.

Die Parteien hätten sich in diesem Fall jedenfalls nicht nur viel Zeit, sondern auch immense Kosten gespart.

Literatur

Kunczik, M./Zipfel, A. (2006): Medien und Gewalt. Teil 3: Einflussfaktoren im Wirkungsprozess. In: tv diskurs, 10, 1/2006 (Heft 35), S. 58–63

Lehmkuhl, F. (2002): Krawall auf allen Kanälen. Für Internet-Seiten filmen junge Leute eigene Stunts und schlechte Scherze – inspiriert von Shows des Senders MTV. In: Focus, Nr. 38 (16.9.2002), S. 132–133

Westphalen, J. von (2006): »Ogottogottogottogott« – Schlechte Zeiten für freie Gotteslästerer. In: die tageszeitung vom 15.4.2006

Wewetzer, H. (2008): »Machen ›Killerspiele‹ friedfertig?«. In: Der Tagesspiegel vom 16.5.2008

: in: Joachim von Gottberg / Elisabeth Prommer (Hg.), Verlorene Werte? Medien und die Entwicklung von Ethik und Moral, Konstanz 2008, S. 199 ff.

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