Kinderbetreuung im Handel: Genehmigungspflicht?
Keine behördliche Erlaubnis für die Betreuung von Kindern in Einkaufszentren notwendig
Kinderbetreuung im Handel: Genehmigungspflicht? „Keine behördliche Erlaubnis für die Betreuung von Kindern in Einkaufszentren notwendig.“ Auf diese Kurzformel bringt RA Dr. Christoph Brandenburg ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Dies gilt aber nur, wenn die Grenzen zur „Betreuung“ im Sinne des SGB nicht überschritten werden. Andernfalls drohen erhebliche Einschränkungen für den Einzelhandelsbetrieb.
Seit einigen Jahren bieten große Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren zahlreiche Dienstleistungen rund um den Einkauf an, die diesen für die einkaufenden Kunden komfortabler gestalten sollen. Einige Anbieter betreuen bei Bedarf die Kinder der Kunden während des Einkaufs. Der Kunde hat die Möglichkeit, sein Kind unter Angabe seiner persönlichen Daten in einer Betreuungseinrichtung abzugeben und kann es jederzeit nach Beendigung des Einkaufs wieder abholen. Oft erhalten die Eltern ein kostenloses Leihhandy, mit dem sie jederzeit angerufen werden können, wenn ein Notfall eintritt oder das Kind wieder abgeholt werden möchte.
Die Eltern shoppen, die Kinder spielen
Der Vorteil gegenüber den herkömmlichen Kindergärten und -horten besteht in der Flexibilität und den Öffnungszeiten: In vielen Fällen sind die Einrichtungen während der Ladenöffnungszeiten (also bis 20.00 Uhr) nutzbar. Dieser Service wird z.B. von Einzelhandelsbetrieben angeboten, die die Kinder in ihren eigens hergerichteten Geschäftsräumen unterbringen und von Mitarbeitern unentgeltlich beaufsichtigen lassen. Daneben gibt es auch selbstständige Anbieter, die in Einkaufszentren oder in der unmittelbaren Nähe von Einkaufsstraßen eine Kinderbetreuung gegen Entgelt anbieten. Durch die Zusammenarbeit mit Partnergeschäften werden die Betreuungskosten durch die Einzelhändler subventioniert: Bei Vorlage von Einkaufsquittungen der Partnergeschäfte ermäßigt sich der Preis für die Kinderbetreuung. Die Kinderbetreuung von Einzelhandelsbetrieben in den eigenen Geschäftsräumen wird in der Regel ohne behördliche Erlaubnis betrieben; damit unterliegt der Betrieb lediglich den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, wie z.B. dem Jugendschutzgesetz oder der Verordnung zur Sicherheit von Spielzeugen.
In dem kürzlich vom Verwaltungsgericht Köln entschiedenen Fall (Urteil vom 2. Oktober 2003, 26 K 8973/00) hatte das Landesjugendamt von einem Einzelhandelsbetrieb, der zahlreiche Einrichtungshäuser im Bundesgebiet betreibt, verlangt, einen Antrag auf Betriebserlaubnis für seine Kinderbewahrstuben gemäß § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) zu stellen. Der Betrieb hatte bis dahin seine Kinderbewahrstuben jahrzehntelang ohne Betriebserlaubnis geführt.
Mit der Betriebserlaubnis kommt der Aufwand
Eine entsprechende Betriebserlaubnis hätte umfangreiche Folgen für den Betrieb gehabt: Während bisher die Mitarbeiter des Betriebs die Kinder beaufsichtigten, hätten nun zwei „pädagogisch geeignete“ Kräfte ständig anwesend sein müssen. Neben der Gruppengröße wäre auch eine Einschränkung auf Kinder von drei bis sechs Jahren erfolgt. Kinder unter drei und ab sieben Jahren hätten nicht mehr beaufsichtigt werden dürfen. Die Beaufsichtigung wäre hinsichtlich der Kinderzahl pro Woche und dem Zeitumfang beschränkt worden. In einem anderen Fall hatte das Landesjugendamt die Erlaubnis mit der Auflage erteilt, dass ein Kind nur einmal wöchentlich bis zu 1,5 Stunden betreut werden durfte. Auch die räumlichen Bedingungen (Größe, Ausstattung) wären zu genehmigen gewesen. Eine Änderung der Räume wäre anzeigepflichtig und vom Landesjugendamt auf Eignung zu prüfen gewesen. Es ist offensichtlich, dass die Unterstellung der Kinderbewahrstuben unter die Erlaubnispflicht des § 45 SGB VIII den Aufwand des Einzelhandelsbetriebes um ein Vielfaches erhöht hätte.
Gericht nennt Kriterien für „Betreuung“
Das Verwaltungsgericht Köln hat in dem vorliegenden Fall jedoch zu Gunsten des Einzelhandelsbetriebes entschieden, dass die Kinderbewahrstuben der Erlaubnispflicht nicht unterliegen. Zwar benötige der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden, für den Betrieb der Einrichtung eine Erlaubnis. Bei der konkreten Ausgestaltung der Kinderbewahrstube handele es sich aber nicht um eine „Betreuung“ im Sinne des Gesetzes. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung drei Kriterien zur Konkretisierung des Betreuungsbegriffs auf:
- Erstens müsse der Betreuung ein „einflussnehmendes Konzept“ zu Grunde liegen. Die Betreuung müsse über eine reine Beaufsichtigung hinausgehen und auf die Persönlichkeit des Kindes einwirken (z.B. durch musikalische Früherziehung).
- Zweitens setze Betreuung eine „Regelmäßigkeit“ des Angebotes, bezogen auf das einzelne Kind, voraus. Wechselten die betreuten Kinder jeden Tag, handele es sich nicht um eine regelmäßige Betreuung, die eine Erlaubnispflicht nach sich zöge.
- Drittens ziehe der Betreuungsbegriff eine „Aufgabe der Elternverantwortlichkeit“ nach sich. Eine präventive Kontrolle durch die Behörden sei nur notwendig, wenn die Kinder dem Einfluss der Eltern zeitweise entzogen seien. Einrichtungen, bei denen Kinder nur für kurze Zeit und gelegentlich abgegeben werden könnten, unterlägen der Kontrolle der Eltern, die darüber hinaus ihr Kind jederzeit wieder abholen könnten.
Auch bestehende Konzepte können erlaubnispflichtig sein
Bei den Kinderbewahrstuben des Einzelhandelsbetriebes lagen die Voraussetzungen für eine „Betreuung“ im Sinne von § 45 SGB VIII nicht vor. In der schriftlichen Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die rechtliche Einschätzung von der Konzeption der Kinderbetreuung des jeweiligen Einzelhandelsbetriebes abhänge. Andere – in der Praxis bereits existierende – Betreuungskonzepte könnten durchaus der Erlaubnispflicht unterliegen. Hierunter würden bspw. die Anbieter fallen, die ihre Kinderbetreuungseinrichtung außerhalb von eigenen Geschäftsräumen (z.B. in einer Einkaufsstraße in Kooperation mit den umliegenden Geschäftsinhabern) betreiben.
Einzelhandelsbetriebe, die ihre Kundenfreundlichkeit durch ein entsprechendes Betreuungsangebot unter Beweis stellen wollen, sollten deshalb zur Vermeidung von erheblichen Kosten ihr Betreuungskonzept eng an den Kriterien der neuen Rechtsprechung orientieren.