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Entscheidungsanmerkung · 2007

Baumschutzsatzungen genießen Vorrang gegenüber nachbarrechtlichen Ansprüchen

Anmerkung zu OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2007, 3 Ss OWi 494/07

Dr. Christoph Brandenburg
Erstveröffentlichung in: Immobilienwirtschaft.

Leitsatz

Die Rechtsbeschwerde eines Grundstückseigentümers, der von einem Nachbargrundstück überragende Zweige abgeschnitten hatte und daher wegen Verstoßes gegen eine Baumschutzsatzung, die u.a. das Abschneiden von Ästen verbietet, zu einer Geldbuße verurteilt worden war, blieb erfolglos. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts gehen Baumschutzsatzungen (zivilrechtlichen) nachbarrechtlichen Ansprüchen vor.

Sachverhalt

Ein Grundstückseigentümer hatte von einem Baum, der auf dem Nachbargrundstück stand, überhängende Äste abgeschnitten. Da dieser Baum der örtlichen Baumschutzsatzung unterfällt, die u.a. die Veränderung eines geschützten Baums ohne Genehmigung verbietet, verurteilte ihn das Amtsgericht Essen zu einem Bußgeld von 250 Euro. Gegen dieses Urteil stellte der Betroffene beim OLG Hamm Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Begründung: Er sei zivilrechtlich berechtigt gewesen, die auf sein Grundstück ragenden Zweige abzuschneiden (§ 910 BGB). Das OLG Hamm hat die Bußgeldverhängung jedoch für rechtens erklärt. Baumschutzsatzungen der Gemeinden seien zulässige Beschränkungen des Eigentums, die sich nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks richteten, sondern für jedermann gelten würden. Aus diesem Grunde wirkten sie sich auf das privatrechtliche Nachbarrechtsverhältnis aus und überlagerten insofern die zwischen den Grundstücksnachbarn geltenden zivilrechtlichen Normen. Wenn eine Vorschrift der Baumschutzsatzung also jedermann verbiete, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, so schränke diese Regelung die aus § 910 BGB folgende Befugnis ein, von einem Nachbargrundstück herüberragende Zweige eines geschützten Baums abzuschneiden.

Fazit

Das Urteil steht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung. Die Satzungen erlauben aber zu bestimmten Zeiten die Beschneidung der Bäume im Rahmen einer ordnungsgemäßen Pflege, sodass der Anspruch des Nachbarn dahingehend modifiziert ist. Vermögen auch diese Maßnahmen die Beeinträchtigungen nicht zu beseitigen, kann dem Nachbarn u.U. ein Ausgleichsanspruch in Geld zustehen.

I / IIIRecht